Schiedsordnung

Vorläufige Schieds- und Verfahrensordnung der Schiedskommission des Bundesverbandes der Kommunikatoren (BdKom)
 
§1 Zuständigkeit (vgl. §11 Wahl- und Versammlungsordnung)

  1. Die Schiedskommission entscheidet ausschließlich in Fällen der Anfechtung und Nichtigkeit von Wahlen entsprechend der Wahlordnungen des BdKom. Ihre Entscheidungen sind endgültig.
  2. Die Schiedskommission kann erst angerufen werden, wenn über die Wahlanfechtung oder die Nichtigkeit der Wahl zuvor vom Präsidium entschieden worden ist.
  3. Gegen die Entscheidung des Präsidiums können bei Zurückweisung der Anfechtungserklärung die Antragsteller und Antragstellerinnen, bei Anordnung einer Neuwahl die betroffenen Gewählten, binnen einer Woche die Schiedskommission anrufen.
  4. Ordnet das Präsidium bei Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl keine Neuwahl an, kann jedes Mitglied binnen einer Woche die Schiedskommission anrufen.
  5. Ordnet das Präsidium Neuwahlen an, ist von ihm unverzüglich die Versammlung einzuladen, auf der die Neuwahlen stattfinden.
  6. Wegen einer Wahlanfechtung oder der Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl kann ein staatliches Gericht erst dann angerufen werden, wenn die Schiedskommission entschieden hat.

 
§2 Wahlanfechtung (vgl. §12 Wahl- und Versammlungsordnung)

  1. Anfechtungsberechtigt sind: a) Präsidium, b) Gesamtvorstand, c) ein Zehntel der Stimmberechtigten der Versammlung, deren Wahl angefochten wird.
  2. Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig. Das Präsidium kann binnen dieser Frist auch ohne Antrag Neuwahlen anordnen.
  3. Eine Wahl kann nur angefochten werden, wenn der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
  4. Die Anfechtungserklärung muss innerhalb der Frist und schriftlich beim Präsidium eingegangen sein. Sie muss die Anfechtungsgründe im Einzelnen nennen und die Beweise, insbesondere Zeugen oder Zeuginnen und Urkunden, aufführen. Wird gegen die Entscheidung des Präsidiums die Schiedskommission angerufen, gilt Abs. 1 entsprechend.
  5. Anfechtungserklärungen haben keine aufschiebende Wirkung. Präsidium und die Schiedskommission können einstweilige Anordnungen treffen.
  6. Das Präsidium muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anfechtungserklärung, die Schiedskommission binnen zwei Wochen nach ihrer Anrufung entscheiden.
  7. Erklärt die Schiedskommission eine Wahl für ungültig, so ist § 1 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

 
§ 3 Verfahren bei Nichtigkeit von Wahlen (vgl. §13 Wahl- und Versammlungsordnung)

  1. Das Präsidium muss Neuwahlen anordnen, wenn
    a) ein Förder- oder Nichtmitglied gewählt worden ist,
    b) jemand in eine Funktion gewählt wurde, obwohl eine Schiedskommission unanfechtbar entschieden hat, dass er oder sie diese Funktion nicht bekleiden darf,
    c) nicht geheim gewählt wurde, obwohl geheime Wahl vorgeschrieben ist,
    d) die Wahl unter Drohung mit Gewalt durchgeführt wurde.
  2. Die Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen kann von jedem Mitglied begehrt werden.
  3. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl kann auch mündlich beim Präsidium gestellt werden. Im Übrigen gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 und 6 entsprechend.
  4. Stellt die Schiedskommission die Nichtigkeit der Wahl fest oder wird die Wahl für ungültig erklärt, so gilt § 11 Abs. 6 entsprechend.

 
§4 Zusammensetzung der Schiedskommission

  1. Die Schiedskommission setzt sich aus den drei von einer Mitgliederversammlung dazu bestimmten Mitgliedern (Schiedsrichtern) zusammen. Sie müssen Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 der Satzung des BdKom sein und dürfen innerhalb des Verbandes keine andere Funktion als die des Schiedsrichters innehaben. Fällt ein Schiedsrichter durch Tod oder aus einem anderen Grunde fort oder verweigert ein Schiedsrichter die Übernahme oder Fortführung des Schiedsrichteramtes oder erfüllt er die Voraussetzungen seiner Wahl nicht (mehr), so hat der Gesamtvorstand auf Vorschlag des Präsidiums einen neuen Schiedsrichter benennen, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ausübt.
  2. Die Schiedsrichter sollen aus ihrem Kreis für ein jeweiliges Verfahren einen Berichterstatter benennen, der auch den Vorsitz führt. Er bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung der Schiedskommission, soweit nicht die Schiedskommission im schriftlichen Verfahren entscheiden will. 
  3. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben. Kein Schiedsrichter darf sich außerhalb des laufenden Verfahrens in der anhängig gemachten Streitsache mit einer Partei beraten. Er soll an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht selbst beteiligt sein.
  4. Die Schiedsrichter ermitteln im Rahmen der Anrufung von Amts wegen. Sie haben neben dem Vorbringen der Beteiligten alle Tatsachen und Beweismittel auszuwerten, die für eine Entscheidung von Bedeutung sind. Beschlüsse und Abstimmungen der Schiedskommission erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Schiedsrichter sind in ihren Entscheidungen frei und unabhängig und lediglich an die geltende Satzung und die Ordnungen des Vereins gebunden.

 
§5 Justitiar des BdKom

  1. Die Schiedskommission wird vom Justitiar des BdKom unterstützt. Er nimmt an allen Verhandlungen der Schiedsrichter teil und hat in den Verfahren der Kommission im Geiste ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, über die die Schiedskommission mit Mehrheit entscheidet oder Änderungen beschließt. 
  2. Die Schiedskommission kann den Justitiar darüber hinaus mit der Erledigung weiterer Aufgaben zur Unterstützung ihrer Arbeit beauftragen, einschließlich der Führung von Protokollen, der Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen, der Einsicht in Unterlagen, der Fertigung von Gutachten und Berichten, der Unterstützung bei der Ermittlung und Aufklärung von Sachverhalten und aller anderen mit dem Schiedsverfahren zusammenhängenden Arbeiten.

 
§6 Verfahrensordnung

  1. Die Anrufung der Schiedskommission soll schriftlich an den Präsidenten bzw. über die Geschäftsstelle des BdKom erfolgen. Sie ist an eine bestimmte Form und einen bestimmten Inhalt ansonsten nicht gebunden. 
  2. Alle Anträge und Schriftsätze sind den Beteiligten eines Verfahrens im Wortlaut oder dem Inhalt nach schriftlich per Brief oder E-Mail bekanntzugeben. Ihnen ist unter Fristsetzung, die nicht weniger als 3 Tage betragen, Gelegenheit zur Rückäußerung zu geben.
  3. Zu den mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind Vertreter der Beteiligten sowie erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu laden. Die Ladung soll durch Brief oder E-Mail erfolgen. Es ist eine Ladungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Wird (ausschließlich) im schriftlichen Verfahren verhandelt, hat die Schiedskommission Ausschlussfristen für das Vorbringen der Beteiligten anzugeben.
  4. Die Parteien können sich durch eine Person ihres Vertrauens oder durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten für die Vertretung oder Beratung gehen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu Lasten der vertretenen Partei. Die Schiedskommission hat das Recht, einen ihm ungeeignet erscheinenden Parteivertreter zurückzuweisen und der Partei anheimzustellen, entweder selbst zu den Verhandlungen zu erscheinen oder einen anderen Vertreter zu benennen. Im Falle einer Vertretung durch Dritte oder nicht zeichnungsberechtigte Organe ist schriftliche Vollmacht erforderlich.  
  5. Die mündlichen Verhandlungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Im Zweifel entscheidet der Berichterstatter über die Zulassung zu den Verhandlungen. Nach Schluss der Verhandlungen und Erstattung des Berichtes des Justitiars, findet die Beratung des Schiedsgerichts über den Schlussantrag statt.
  6. Erklärt sich eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig und erscheint sie auch nicht oder ist auch nicht ordnungsgemäß vertreten, kann die Schiedskommission die Behauptungen der Antragstellenden Partei als zugestanden betrachten und annehmen, dass weitere Erklärungen nicht abzugeben sind, soweit die Schiedskommission nicht selbst ermittelt und andere Erkenntnisse gewonnen hat.
  7. Die Schiedskommission kann auf Antrag eines Beteiligten oder von sich aus zur Klärung eines Sachverhaltes die Vorlage von Büchern und Geschäftspapieren aufgeben.
  8. Wird von einem Beteiligten der Einwand erhoben, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, so entscheidet das Schiedsgericht nach Prüfung des Vorbringens selbst über seine Zuständigkeit.
  9. Das Schiedsverfahren wird mit einem Schiedsspruch abgeschlossen. Dieser ist zu begründen und vom Berichterstatter und vom Justitiar zu unterzeichnen. Den Beteiligten ist eine Ausfertigung des Schiedsspruches zuzustellen.
  10. Ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gem. § 1059 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schiedsspruch nicht oder nicht genügend oder falsch begründet sei.

 
§7 Kosten des Verfahrens

  1. Die Mitglieder der Schiedskommission üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie können jedoch Ersatz ihrer baren Auslagen, die durch die Mitwirkung beim Schiedsverfahren entstanden sind, vom BdKom beanspruchen.
  2. Die Schiedskommission kann auf Antrag notwendigen Zeugen und Sachverständigen Erstattung von Auslagen im Umfang der analogen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigen gewähren, die an die Geschäftsstelle des BdKom zu richten sind.

 
§8 Änderungen und Vorrangklausel

  1. Diese Schieds- und Verfahrensordnung kann auf Beschluss der Schiedskommission mit Zustimmung des Gesamtvorstandes geändert werden. Änderungen sind den Mitgliedern des BdKom in geeigneter Weise bekanntzumachen.
  2. Entgegenstehende Regelungen der Satzung oder der Wahl- und Versammlungsordnung haben dieser Schieds- und Verfahrensordnung gegenüber stets Vorrang.