Beitragsordnung

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1. Regelbeitrag
Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die hauptberuflich als Pressesprecher oder in vergleichbarer Funktion als Kommunikationsbeauftragter beispielsweise für Interne Kommunikation, Corporate Publishing, Onlinekommunikation oder Social Media eines Unternehmens oder anderer Institutionen, Körperschaften oder diplomatische Vertretungen angestellt ist. Diese stimm- und wahlberechtigten Mitglieder (sog. Vollmitglieder) zahlen einen Regelbeitrag von 165,- Euro pro Kalenderjahr.

2. Ermäßigungen
Vollmitglieder, die daneben Mitglied

  • des Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) oder
  • des Deutschen Journalisten Verbandes (DJV) oder
  • der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in Ver.di (dju) oder
  • der Deutschen Public Relations Gesellschaft (DPRG) oder
  • des Vereins Berliner Pressesprecher (VBP) oder
  • des Verbands Deutscher Sportjournalisten (VDS) oder
  • des Medienverbands der freien Presse (MVFP) oder
  • des Fotografen Verbands FREELENS oder
  • von ver.di

sind, zahlen einen ermäßigten Regelbeitrag von 150,- Euro im Beitragsjahr.

3. Beiträge der Fördermitglieder
Förderndes Mitglied des Bundesverbandes der Kommunikatoren kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Verbandes bekennt und diesen durch seine Beiträge fördern will. Alle Mitglieder, die nach der Satzung des Verbandes nicht (mehr) Vollmitglieder sein können, werden als Fördermitglieder geführt. Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag von 270,- Euro im Beitragsjahr.

Vollmitglieder, die nicht nur vorübergehend (z.B. Mutterschutz, Elternzeit oder Arbeitslosigkeit), sondern etwa durch einen Berufswechsel auf Dauer nicht mehr als hauptamtliche Pressesprecher oder Kommunikationsbeauftragte tätig sind, werden als Fördermitglieder geführt und zahlen einen ermäßigten Förderbeitrag von 150,- Euro im Beitragsjahr (sog. Alumni-Mitglieder).

Alumni-Mitglieder, die eine Tätigkeit ausüben, in der sie geschäftsmäßig Beratungsleistungen oder andere gewerbliche oder freiberufliche Dienstleistungen für Dritte – insbesondere für Pressesprecher oder Kommunikationsverantwortliche – erbringen, erhalten eine Ermäßigung des Förderbeitrages nur noch für maximal ein Beitragsjahr.

Soweit Fördermitglieder als Anwärter auf eine Vollmitgliedschaft dem Verband beitreten, kann der Gesamtvorstand Kriterien für eine weitere Reduzierung des Förderbeitrages für einen Zeitraum von maximal zwei Beitragsjahren beschließen.

4. Fälligkeit, Ausnahmen
Alle Mitgliedsbeiträge sind auch ohne Erhalt einer Rechnung zum 1. Januar des Beitragsjahres zur Zahlung fällig.

Vollmitglieder können auch im Hinblick auf lediglich vorübergehende Unterbrechung ihrer Tätigkeit aus Gründen wie der Arbeitssuche oder beruflicher Beurlaubung, auf ihren Antrag hin und mit Zustimmung des Präsidiums, im laufenden, längstens aber noch im darauffolgenden Beitragsjahr, als Vollmitglieder geführt werden. Darüber hinaus können auf ihren Antrag hin nach Entscheidung des Präsidiums Vollmitglieder oder Alumni-Mitglieder für die Dauer ihrer Elternzeit oder für die Zeit längerer berufsunfähiger Erkrankung befristet beitragsfrei gestellt werden, unter Beschränkung der Leistungen des Verbandes.

Auf Vorschlag des Präsidiums kann der Gesamtvorstand im begründeten Einzelfall oder für Zwecke der Mitgliederwerbung vorübergehende Reduktionen von Mitgliedsbeiträgen beschließen.

Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.